Jobcenter - Verwaltungsakt und Sanktionen
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Jobcenter - Verwaltungsakt und Sanktionen
Gewissermaßen, handelt es sich hier um eine Eins-zu-eins-Kopie einer EGV.
Man hat lediglich die Überschrift geändert, die Begründung des Verwaltungsaktes und das Widerspruchsrecht eingefügt.
Dieser Verwaltungsakt soll einfach nur die unzumutbaren Auflagen der vorhergegangenen Eingliederungsvereinbarung durchdrücken.
Unter Widerspruchsrecht steht geschrieben:
„ Sollten Sie Widerspruch einlegen, beachten sie bitte, dass dieser keine Aufschiebende Wirkung hat.“Das bedeutet, dass sie keine Chance haben, gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt vorzugehen, wenn sie nicht auch einen Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung stellen.
Aufschiebende Wirkung bedeutet: Vollzugshemmung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte (§80 VwGO). Sie ist ein sog. Rechtsbehelf beziehungsweise Rechtsmittel.
Ich kann ihnen daher unbedingt nur raten, zusätzlich zu ihrem Widerspruch oder ihrer Anfechtungs- oder Feststellungsklage einen Antrag auf die Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Der betreffenden Behörde ist es dann strikt untersagt, einen erlassenen Verwaltungsakt zu vollziehen.
Wichtig ist, diese kleinen aber signifikanten Unterschiede zu beachten und genau zu recherchieren.
a) Zunächst darf ihr
Sachbearbeiter, nicht einfach einen Verwaltungsakt verordnen, ohne
wenigstens vorher Vertragsverhandlungen mit ihnen geführt zu haben, es
sei denn dass ihm keine andere Wahl blieb, weil sie es von vorneherein
ablehnten, eine EGV zu unterschreiben. Kommt eine Einigung nicht zu
Stande, wird wohl wahrscheinlich jeder Jobcenter-Angestellte einen
Verwaltungsakt verfügen. Doch dieser unterliegt auch gesetzlichen
Beschränkungen.
Zu den Paragraphen 15 Abs. 1 S. 2 SGB II:
b) Bedauerlicherweise müssen wir in Betracht ziehen,
das in der Regel jede Sanktion die in irgendeiner Weise ihr
Existenzminium bedroht, in die Verfassungswidrigkeit führt. Folgt man
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (vgl. BVerfGE 125, 175), (BVerfG, AZ: 1 BvL 10/10, Leitsatz 2), lässt dies auch keinen anderen Schluss zu.
Überdies nimmt die Praxis, durch die
vermeintlich rechtlich legitimierte Möglichkeit der
Jobcenter-Mitarbeiter, in ihrem Ermessen liegende Verwaltungsakte und
Eingliederungsbemühungen festlegen und erlassen zu können oder zu
dürfen, ein bedenkenswertes Niveau an.
Hier wird mal schnell ein Verwaltungsakt
erlassen, weil ein aufmüpfiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher eine
Inhaltsänderung dieser schäbigen Eingliederungsvereinbarung erwünschte,
dort wird mit Sanktionen gedroht, bevor man überhaupt eine Bedenkzeit
erbitten konnte. Ich bekomme also nicht mal eine Chance, mir erst einmal
einen Überblick über diese „vertraglichen Vereinbarungen“ zu
verschaffen. Das ist heutzutage leider die gängige Verfahrensweise in
den Jobcentern.
Da es sich bei der EGV aber um einen Vertrag
handelt, steht es der leistungsberechtigte Person rein rechtlich zu,
einen Gegen- oder Änderungsvorschlag zur unterbreiteten
Eingliederungsvereinbarung zu machen.
Zu diesem Zwecke kann sie sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(1)Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Weder wird hier bei der EGV und dem VA die Schriftform eingehalten, noch ist die Behörde zu erkennen.
Das JC ist ein Dienstleistungsunternehmen, eine Firma die sich in ihrer Satzung selbst als Eigenbetrieb ohne Stammkapital, als „organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet.
Unternehmen dürfen nicht einfach irgendwelche Verwaltungsakte erlassen!
Selbst wenn das JC eine Behörde wäre, fehlen ihr Hoheitsbefugnisse um einen Verwaltungsakt zu erlassen.
Denn im Jahr 2014 wurde die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgehoben,
was bedeutet, dass Behörden im Lande Sachsen-Anhalt keine Bescheide
mehr verschicken, keine Verwaltungsakte anordnen oder in irgendeiner
anderen Weise hoheitlich agieren dürften. Was sie aber weiterhin tun.
d) Es bestehen mehrere Möglichkeiten, gegen belastende Verwaltungsakte und EGV´s vorzugehen. Sie können, zum Beispiel mittels Feststellungsklage
die Rechtswidrigkeit einer EGV oder eines VA´s feststellen lassen. Oder
sie nehmen ihren Sachbearbeiter oder dessen Vorgesetzten in die
persönliche Haftung und stellen einen Strafantrag und/oder erstatten Strafanzeige.
Im Zuge einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) soll festgestellt werden, dass die mit
dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnete EGV gem. §
15 Sozialgesetzbuch (SGB II) rechtswidrig ist und somit kein
öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis besteht.
Im Zusammenhang dieser sog. „Feststellungsklage“ soll hier nochmals, auf die Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung, der einstweiligen Anordnung und explizit auf den offenen Dissens Bezug genommen werden.
http://www.musterkanzlei.info/2000366/portal/lexikon/recht/e/einstweilige-anordnung
Es ist außerordentlich wichtig zu verstehen, und genau nach diesem Muster zu verfahren. Der offene Dissens entfaltet seine Wirkung erst in dem Moment, in dem das zuständige Gericht den Brief der Feststellungsklage öffnet und erliest.
e)
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe
§ 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/regelsatz-luege.pdf |
|
Betreff: | das Grundgesetz ist von 1949 |
Text: | "Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175).
Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu." BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html |
Artikel 19 Grundgesetz:
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
..."
Artikel 1 GG und Artikel 20 GG sehen jedoch keine "Einschränkungen" vor:
Alle Ansprüche auf Sozialhilfe und den zustehenden Sozialleistungen müssen deshalb
nach SGB 12 in jeden Falle gewährt werden, da zuerst nur gefragt wird,
ob derjenige Mensch eine Arbeit hat oder keine Arbeit hat!
http://de.wikipedia.org/wiki/Zw%C3%B6lftes_Buch_Sozialgesetzbuch
http://www.aktive-erwerbslose.net/forum/grundsatzdiskussion/sgb-ii-sgb-xii-betrug-durch-bundesregierung-kein-witz-sehr-ernst-!!!/
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