Jobcenter - Eingliederungsvereinbarungszwang
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Jobcenter - Eingliederungsvereinbarungszwang
Der Eingliederungszwang des Jobcenters mittels EGV und Verwaltungsakt
Permanent wird den deutschen Staatsbürgern ein rechtskonformes Verhalten und Handeln, nach Verfassungsrechtlichen Normen, Gesetzen und Konventionen; kodifiziert und aufgebaut auf nationalen wie internationalen Völker- und Menschenrechten, durch die Parlamente suggeriert. Sei es nun durch das Fernsehen; dem Internet oder im Radio; den Printmedien oder in Wahlkampfdebatten. Bedauerlicherweise sieht die „Praxis“ in der Realität ganz anders aus.
Das Bundesverfassungsgericht (BfG) erklärte: Gesetze, die vor den 23.03.1949 entstanden sind, dürfen weiterhin angewendet werden, „ohne dass der Rechtsbefehl des GG im einzelnen in den Gesetzen enthalten sein muss.“ (Helmut Samjeske)
Gesetze werden beschlossen, die nicht einmal eine Abstimmung durchlaufen haben, die Exekutive (ausführende Gewalt) kreiert Gesetze, was expressis verbis Aufgabe der Legislative (gesetzgebende Gewalt) ist, Richter sind durch Minister, Lobbyisten und Kammerzwang weisungsgebunden. (Art. 27 GG)
Derartig eklatante Zuwiderhandlungen auf höchster Bundesebene gegen grundlegend geltende Rechtsnormen, bewirken dass NS-Gesetze hier und heute in Deutschland – angewendet werden !
Gemeinhin konstituiert sich die Regierung der BRiD völlig illegitim.
Der Freundeskreis „Heimat und Recht“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Tatsachen aufzuzeigen und jene Menschen zu unterstützen, die Opfer von juristischer Willkür und Rechtsbeugungen geworden sind.
In dieser Rubrik möchte ich die Rechtssituation, im Bezug auf die Eingliederungsvereinbarungen und Verwaltungsakte der Jobcenter, versuchen zu erläutern.
Durch Zwang zum Abschluss eines subordinationsrechtlichen Vertrages missachten die Jobcenter Verfassungsnormen des Grundgesetzes, verletzten die Vertragsfreiheit, grundlegende Menschenrechte und halten sich nicht mal an ihre eigenen Gesetze.
In seiner prinzipiellen Ausgestaltung entspricht die EGV einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Vertragsfreiheit ergibt sich aus Art. 2 GG.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, den ein Verwaltungsträger mit einer Privatperson oder einem anderen Verwaltungsträger schließt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Form des Verwaltungshandelns in den Paragrafen 54 bis 62 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Da von diesen Regelungen aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem Verwaltungsvertrag zu sprechen.
Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist jedoch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.
Ein Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich - und nicht privatrechtlich - wenn die Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Dass ist dann der Fall, wenn durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vertraglich begründet, geändert oder aufgehoben wird.
Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, ist der Gegenstand des Vertrages öffentlich-rechtlich.
Sind im Vertrag mehrere Pflichten vereinbart, von denen einzelne rechtlich nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ist auf den Gesamtcharakter der Verpflichtung abzustellen.
Folgende Arten werden unterschieden:
Sie sind nur zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist etwa der Fall, wenn eine andere Handlungsform vorgeschrieben ist.
http://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlich-rechtlicher-vertrag
Weiteres zu Verträgen, siehe BGB und VwVfG.
Haben sie mit ihrem Arbeitsvermittler überhaupt Vertragsgespräche geführt, bevor er ihnen eine EGV "angeboten" hat? Nein?
Dies ist aber, meine Damen und Herren, eine unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung eines verbindlichen, öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses. Sie haben auch Rechte!
Sollte ihr/e Arbeitsvermittler/in sie in irgendeiner Weise zu einer unfreiwilligen „versicherungspflichtigen Beschäftigung“ nötigen oder zwingen wollen, wäre dies unter anderem ein Verstoß gegen § 1 SGB I; § 1 SGB II; Art. 1 GG; Art. 2 GG und Art. 12 GG.
Eingliederungsvereinbarung(EGV)
Sieht man sich diesen EGV-Vertrag des Jobcenters genauer an, kann man in diesem Sinne, nur noch von einen Knebelvertrag sprechen.
Es werden substanzlose Vertragsversprechungen gemacht, die einerseits längst im SGB II geregelt sind und anderseits schlicht zu den Pflichten und Aufgaben des Jobcenters gehören.
1) Ihr Träger der Grundsicherung/ Ihre Bemühungen
Permanent wird den deutschen Staatsbürgern ein rechtskonformes Verhalten und Handeln, nach Verfassungsrechtlichen Normen, Gesetzen und Konventionen; kodifiziert und aufgebaut auf nationalen wie internationalen Völker- und Menschenrechten, durch die Parlamente suggeriert. Sei es nun durch das Fernsehen; dem Internet oder im Radio; den Printmedien oder in Wahlkampfdebatten. Bedauerlicherweise sieht die „Praxis“ in der Realität ganz anders aus.
Das Bundesverfassungsgericht (BfG) erklärte: Gesetze, die vor den 23.03.1949 entstanden sind, dürfen weiterhin angewendet werden, „ohne dass der Rechtsbefehl des GG im einzelnen in den Gesetzen enthalten sein muss.“ (Helmut Samjeske)
Gesetze werden beschlossen, die nicht einmal eine Abstimmung durchlaufen haben, die Exekutive (ausführende Gewalt) kreiert Gesetze, was expressis verbis Aufgabe der Legislative (gesetzgebende Gewalt) ist, Richter sind durch Minister, Lobbyisten und Kammerzwang weisungsgebunden. (Art. 27 GG)
Derartig eklatante Zuwiderhandlungen auf höchster Bundesebene gegen grundlegend geltende Rechtsnormen, bewirken dass NS-Gesetze hier und heute in Deutschland – angewendet werden !
Gemeinhin konstituiert sich die Regierung der BRiD völlig illegitim.
Der Freundeskreis „Heimat und Recht“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Tatsachen aufzuzeigen und jene Menschen zu unterstützen, die Opfer von juristischer Willkür und Rechtsbeugungen geworden sind.
In dieser Rubrik möchte ich die Rechtssituation, im Bezug auf die Eingliederungsvereinbarungen und Verwaltungsakte der Jobcenter, versuchen zu erläutern.
Durch Zwang zum Abschluss eines subordinationsrechtlichen Vertrages missachten die Jobcenter Verfassungsnormen des Grundgesetzes, verletzten die Vertragsfreiheit, grundlegende Menschenrechte und halten sich nicht mal an ihre eigenen Gesetze.
In seiner prinzipiellen Ausgestaltung entspricht die EGV einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Vertragsfreiheit ergibt sich aus Art. 2 GG.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, den ein Verwaltungsträger mit einer Privatperson oder einem anderen Verwaltungsträger schließt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Form des Verwaltungshandelns in den Paragrafen 54 bis 62 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Da von diesen Regelungen aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem Verwaltungsvertrag zu sprechen.
Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist jedoch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.
Ein Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich - und nicht privatrechtlich - wenn die Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Dass ist dann der Fall, wenn durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vertraglich begründet, geändert oder aufgehoben wird.
Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, ist der Gegenstand des Vertrages öffentlich-rechtlich.
Sind im Vertrag mehrere Pflichten vereinbart, von denen einzelne rechtlich nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ist auf den Gesamtcharakter der Verpflichtung abzustellen.
Folgende Arten werden unterschieden:
- Koordinationsrechtlicher Vertrag:
Die Vertragsparteien stehen hier bezüglich des Vertragsgegenstandes in einem gleichartigen Rangverhältnis zueinander, keine Partei ist gegenüber der anderen weisungsbefugt (z. B. Vertrag zwischen zwei Bundesländern). - Subordinationsrechtlicher Vertrag:
Ein solcher liegt vor, wenn die Parteien (Bürger und Behörde) bezüglich des Vertragsgegenstandes in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen (z. B. Vertrag über den Verzicht auf Erschließungskosten).
Sie sind nur zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist etwa der Fall, wenn eine andere Handlungsform vorgeschrieben ist.
http://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlich-rechtlicher-vertrag
Weiteres zu Verträgen, siehe BGB und VwVfG.
Haben sie mit ihrem Arbeitsvermittler überhaupt Vertragsgespräche geführt, bevor er ihnen eine EGV "angeboten" hat? Nein?
Dies ist aber, meine Damen und Herren, eine unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung eines verbindlichen, öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses. Sie haben auch Rechte!
Sollte ihr/e Arbeitsvermittler/in sie in irgendeiner Weise zu einer unfreiwilligen „versicherungspflichtigen Beschäftigung“ nötigen oder zwingen wollen, wäre dies unter anderem ein Verstoß gegen § 1 SGB I; § 1 SGB II; Art. 1 GG; Art. 2 GG und Art. 12 GG.
§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, das die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchendehttps://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/11089-beingliederungsvereinbarung-auszug-nomoskommentar-auflage-2007-a.html
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, das
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
- durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,
- die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
- behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,
- Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Eingliederungsvereinbarung(EGV)
Sieht man sich diesen EGV-Vertrag des Jobcenters genauer an, kann man in diesem Sinne, nur noch von einen Knebelvertrag sprechen.
Es werden substanzlose Vertragsversprechungen gemacht, die einerseits längst im SGB II geregelt sind und anderseits schlicht zu den Pflichten und Aufgaben des Jobcenters gehören.
1) Ihr Träger der Grundsicherung/ Ihre Bemühungen
a) In einer Eingliederungsvereinbarung darf keine Grundsicherung geregelt oder festgelegt werden.
https://hartz4hamburg.wordpress.com/category/uber-hartz-iv/page/3/
b) „Er unterbreitet ihnen
Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.“
Diese Pseudo-Vereinbarung ist erstens nicht zu erfüllen, denn es wird
nicht annäherungsweise definiert, welche Art Stellenangebote als
geeignet gelten.
Hier mangelt es bereits an einer präzisen Verständigung.
Zweitens ist die Vermittlung, Aufgabe und Pflicht und vor allem eine Daseinsberechtigung der Arbeitsagenturen und Jobcenter, die wie oben schon beschrieben, in keiner Weise zusätzlich in einem Vertrag vereinbart werden muss.
Das JC ist diese Pflicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es ihren Hartz-4-Antrag bewilligt hat.
Hier mangelt es bereits an einer präzisen Verständigung.
Zweitens ist die Vermittlung, Aufgabe und Pflicht und vor allem eine Daseinsberechtigung der Arbeitsagenturen und Jobcenter, die wie oben schon beschrieben, in keiner Weise zusätzlich in einem Vertrag vereinbart werden muss.
Das JC ist diese Pflicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es ihren Hartz-4-Antrag bewilligt hat.
c) Ein
Eingliederungsvereinbarung muss die Zusicherung zur
Bewerbungskostenübernahme beinhalten sowie dessen komplette Erstattung
gewährleisten.
So entschieden in zwei konkreten Fällen das Sozialgericht Gelsenkirchen am 18. Juni 2013 (Aktenzeichen: S 43 AS 1316/13 ER) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 7 AS 2045/12 B).
Eine Pauschale Übernahme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1. S. 2 SGB II i.V.m. §44 SGB III ignoriert und übergeht, zum einen die benannten Gerichtsbeschlüsse, wie auch die Entscheidung des BfG das den SGB II-Regelsatz zum Existenzminimum und unveräußerlichen Grund- und Menschenrecht erklärte. http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtswidrige-rechtsfolgenbelehrung-9001083.php
So entschieden in zwei konkreten Fällen das Sozialgericht Gelsenkirchen am 18. Juni 2013 (Aktenzeichen: S 43 AS 1316/13 ER) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 7 AS 2045/12 B).
Eine Pauschale Übernahme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1. S. 2 SGB II i.V.m. §44 SGB III ignoriert und übergeht, zum einen die benannten Gerichtsbeschlüsse, wie auch die Entscheidung des BfG das den SGB II-Regelsatz zum Existenzminimum und unveräußerlichen Grund- und Menschenrecht erklärte. http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtswidrige-rechtsfolgenbelehrung-9001083.php
d) Ein Sozialrichter entschied in einem Beschluss, dass die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein kann.
https://norbertschulze1.wordpress.com/2014/05/02/hartz-iv-bei-zweifel-an-erwerbsfahigkeit-keine-eingliederungsvereinbarung/
2) Rechtsfolgebelehrung
a) Für die Jobcenter ist es gängige Praxis geworden, ihre „Kunden“ rechtlich zu entmündigen.
Mittels einer sog. Ortsanwesenheits- und Meldepflicht (Residenzpflicht) verlangt man von ihnen, sich innerhalb des ortsnahen Bereichs aufzuhalten, solange sie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind.
Zusätzlich soll eine uneingeschränkte Meldepflicht bei möglicher Ortsabwesenheit eingehalten werden. Die Zustimmung ihres Ansprechpartners soll also schließlich entscheidend dafür sein, ob sie sich innerhalb ihres persönlichen Lebensbereiches frei bewegen dürfen! Wie ist diese Art der und Freiheitsbeschränkung mit der Grundidee des „Solidaritäts- und Solidarprinzips“ oder der Verfassung vereinbar?
(Art. 2 GG Frei Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 11 GG Freizügigkeit der Person)
Viele Juristen würden möglicherweise argumentieren, dass sich die Rechtsgewalt des Grundgesetzes erst in den einfachen Gesetzen (einfacher Gesetzgeber– Parlamente) konkretisiere. Falsch!
Mittels einer sog. Ortsanwesenheits- und Meldepflicht (Residenzpflicht) verlangt man von ihnen, sich innerhalb des ortsnahen Bereichs aufzuhalten, solange sie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind.
Zusätzlich soll eine uneingeschränkte Meldepflicht bei möglicher Ortsabwesenheit eingehalten werden. Die Zustimmung ihres Ansprechpartners soll also schließlich entscheidend dafür sein, ob sie sich innerhalb ihres persönlichen Lebensbereiches frei bewegen dürfen! Wie ist diese Art der und Freiheitsbeschränkung mit der Grundidee des „Solidaritäts- und Solidarprinzips“ oder der Verfassung vereinbar?
(Art. 2 GG Frei Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 11 GG Freizügigkeit der Person)
Viele Juristen würden möglicherweise argumentieren, dass sich die Rechtsgewalt des Grundgesetzes erst in den einfachen Gesetzen (einfacher Gesetzgeber– Parlamente) konkretisiere. Falsch!
Die Normenhierarchie des Grundgesetzes ist unmissverständlich:
Bundesrecht bricht Landesrecht, Landesrecht bricht Kommunal-/Gemeinderecht
Würden beispielsweise Gesetze die auf
Landesebene verabschiedet wurden, mit dem Grundgesetz kollidieren, dann
gilt im Zweifel letzteres.
Gleiches gilt für alle Gesetze und/oder Verordnungen des einfachen Gesetzgebers (Bundes- Landes- und Kommunalparlamente).
Gleiches gilt für alle Gesetze und/oder Verordnungen des einfachen Gesetzgebers (Bundes- Landes- und Kommunalparlamente).
Artikel 20 Grundgesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 31 GrundgesetzBundesrecht bricht Landesrecht.
Selbst wenn derlei Verordnungen tatsächlich auf Verfassungsnormen,
auf Grund- und Menschenrechte legitimierte Gesetze wären, dann wäre
diese Residenzpflicht, indes, definitiv eine Grundrechtseinschränkung.
Gesetze die Grundrechte einschränken, müssen ausnahmslos, das betreffende Grundrecht benennen!
Gesetze die Grundrechte einschränken, müssen ausnahmslos, das betreffende Grundrecht benennen!
Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Zitiergebot) (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Zeigen sie mir ein Gesetz im SGB II, das ein Grundrecht einschränkendes
ist und dieses Prinzip auch voraussetzt und erfüllt! Machen sie sich
keine Mühe! Es gibt nämlich keins.
Somit ist dieses und alle anderen Gesetze, die nicht dem Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG entsprechen, nichtig.
(z. B. : § 7 Abs. 4a SGB II; § 1 EAO; § 2 EAO)
Somit ist dieses und alle anderen Gesetze, die nicht dem Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG entsprechen, nichtig.
(z. B. : § 7 Abs. 4a SGB II; § 1 EAO; § 2 EAO)
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