Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher
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Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher (GVZ) arbeitet völlig willkürlich ohne gesetzliche Grundlage, hier solltest du deine Rechte und die Rechte des GVZ kennen, um ihn gleich vor der Haustür abzuweisen.
Hier erfährst du alles wissenswerte was du bei einer drohenden Zwangsvollstreckung wissen solltest.
1. Persönliche Ausweisung des Gerichtsvollziehers
1.1 Person überprüfen
Als erstes kannst du ein gültigen Lichtbildausweis verlangen, das kann ein Personalausweis, Führerschein oder auch Reisepass sein. Denn der GVZ hat sich schriftlich mit Namen angekündigt und du musst sichergehen, dass diese Person vor dir steht auch der GZV ist. Notiere dir den Namen und seine Adresse.
1.2 Beamtenstatus überprüfen
Frage ob er über hoheitliche Rechte verfügt und ob er Beamter ist, wenn er mit ja antwortet, dann verlange einen Amtsausweis. Er wird dir höchstens einen Dienstausweis zeigen, welcher nicht unterschrieben ist. Weise ihn auf die fehlende Unterschrift nach BGB § 126 Abs.1 und auf die Amtsanmaßung nach StGB §132 hin. Notiere dir alle Ergebnisse der Befragung.
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
StGB § 132 AmtsanmaßungDa es nach diesem Bundesverfassungsgerichtsurteil (siehe Satz 2) keine Beamten geben kann, läuft es immer auf eine Amtsanmaßung hinaus.
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1.3 Rechtliche Grundlagen im Original vorlegen
Zeig ihm entweder die Gesetze als Buch oder als Ausdruck von www.gesetze-im-internet.de, verwende immer nur die Originale, dann gibt es keine Ausreden mehr, er kriegt jetzt langsam kalte Füße.
2. Gesetzliche Grundlage für sein Handeln erfragen
Es wurde der gesamte Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) gestrichen, einschließlich des gesamten Abschnittes 4 ab §899 bis §915h, die ausschließlich über die Rechte des GZV handelten. Ohne ZPO kann er nicht handeln! Hier sind die Beweise.
2.1. Streichung des Abschnitts 4 der ZPO
BGBl Teil1 Nummer48 vom 31.07.2009 siehe Seite 2258.
2.2. Streichung des Geltungsbereiches der ZPO
Die ZPO ist komplett ungültig, hier stand vor dem 24.04.2006 im Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung EGZPO §1 drin.
Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Da das Gerichtsverfassungsgesetz GVG ungültig gemacht wurde, ist die ZPO jetzt ebenfalls unsinnig. Durch das Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006 wurde im Artikel 49 der Geltungsbereich aufgehoben.
Jetzt steht im EGPZO der §1 aufgehoben, damit
kannst du den GVZ direkt nach dem Geltungsbereich fragen. Drucke vorher
die Bundesgesetzblätter aus, damit er keine Ausreden mehr haben kann.
2.3 Aufhebung der Gerichtsvollzieherordnung
Die letzte gültige GVO kannst du hier herunterladen,
diese wurde am 01.09.2013 zuletzt geändert und ist heute nicht mehr in
den Gesetzen zu finden. Ein Bundesgesetzblatt welche die Auflösung
dokumentiert ist nicht zu finden.
Die vorherige Fassung der GVO von 2012 gibt es hier. Bitte vergleiche selbst die beiden Fassungen und überlege selbst was dies zu bedeuten hat.
3. Unterschrift des Richters einfordernDie vorherige Fassung der GVO von 2012 gibt es hier. Bitte vergleiche selbst die beiden Fassungen und überlege selbst was dies zu bedeuten hat.
Ein Gerichtsvollzieher braucht nach der ZPO §315 eine Unterschrift von einem gesetzlichen Richter, diese ist zwingend. Darüber gibt es auch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 03.04.1979 BvR 994/76. Das besagt das der GVZ deine Wohnung oder Grundstück nur mit einer Unterschrift eines gesetzlichen Richters betreten darf. Denn der GV arbeitet als Exekutive, braucht daher die Erlaubnis der Judikative (des Richters).
ZPO § 315 Unterschrift der RichterDer GVZ benötigt einen Vollstreckungsauftrag und eine vollstreckbare Ausfertigung, dies ist in der ZPO § 754 genau verankert.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare AusfertigungDiese vollstreckbare Ausfertigung ist eine Kopie des Urteils mit Vollstreckungsklausel. Siehe § 724 und § 725.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
ZPO § 725 VollstreckungsklauselWenn vor Gericht keine Unterlagen gegen dich vorliegen, dann kann auch kein Urteil bzw. vollstreckbare Ausfertigung existieren. Prüfe ob am Gericht überhaupt Unterlagen vorliegen, wenn ja dann lass dir die vollstreckbare Ausfertigung zeigen und achte auf die richterliche Unterschrift auf dem Urteil.
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Auch wenn die ZPO erloschen ist, ist es sinnvoll hier direkt Druck zu machen. Verlange die gesetzlichen Grundlagen und weise ihn vom Hof, wenn er diese nicht vorlegen kann. Du bist im Recht.
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