Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Richterin am BGH Dr. Schwonke Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Bundesgerichtshof zur Vollstreckung
von Rundfunkbeiträgen
Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in
Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen
aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung
eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der
Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige
Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage
eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten
Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur
Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den
dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht
Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die
Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des
Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde
seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und
die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese
Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das
Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im
Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu
vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des
Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers
aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im
Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der
ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der
Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt
sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt
im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der
Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice
den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich
als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das
Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen
Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es
war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen
ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und
Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen
gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer
Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines
Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich
sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu
vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen
bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners
feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist
neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen
Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
AG Nagold – Beschluss vom 6 März 2014 – 4 M 193/14
LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 (juris)
Karlsruhe, den 10. Juli 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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