Kosten für verfassungsgerichtliche Verfahren
Kosten für verfassungsgerichtliche Verfahren
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 34 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfrei. Niemand soll
aus Kostengründen davon abgehalten werden, seine Grundrechte geltend zu
machen.
Nach § 34 Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann Beteiligten eine Missbrauchsgebühr
bis zu 2.600 € auferlegt werden. Missbräuchlich kann die Einlegung von
Verfassungsbeschwerden oder anderer Rechtsmittel dann sein, wenn der
kostenfreie Zugang zum Bundesverfassungsgericht leichtfertig dazu
missbraucht wird, von vornherein offensichtlich aussichtslose Anträge zu
stellen oder verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Im Laufe der Zeit
haben sich hierfür bestimmte Fallgruppen herausgebildet: So sind etwa
Verfahrensanträge mit bewusst täuschendem oder leichtfertigem Vortrag
ins Blaue hinein von dieser Regelung erfasst.
Eigene Auslagen – insbesondere die Kosten eines
Rechtsanwalts – können den Beteiligten erstattet werden, soweit ihr
Antrag erfolgreich war (vgl. § 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden werden die Auslagen stets
erstattet, in anderen Verfahrensarten steht dies im Ermessen des
Bundesverfassungsgerichts. Nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
sind erstattungsfähig, nicht höhere Honorarvereinbarungen. Darüber
hinaus können sämtliche notwendige Auslagen geltend gemacht werden. Eine
volle oder teilweise Erstattung der Auslagen ist zudem möglich, sofern
besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Dies kommt etwa bei erfolgreichen
Wahlprüfungsbeschwerden in Betracht oder wenn die im Ergebnis
erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Klärung einer Frage von
grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat.
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