LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14
LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14
Leitsätze
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers
im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der
Eintragungsentscheidung
(Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der
korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der
vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubig
erangaben in einem Titel
(hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.
Tenor
1. Der Beschluss des AG Tübingen vom 8.12.2014 -21 M 1024/14 -wird aufgehoben.
2. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers x am AG T
übingen vom 22.5.2014 -DR I 534/14 -wird aufgehoben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige
außergerichtliche Kosten des Schuldners.
4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen
zugelassen.
http://heimatundrecht.de/sites/default/files/dokumente/urteile/LG%20T%C3%BCbingen_Beschluss_vom01082015_Az5T%20296-14.pdf
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